Steuertipps

Bei Immobilienanlagen und Geldanlagen sind nicht nur Aspekte wie Renditeerwartung oder Risiko zu beachten, sondern auch etwaige steuerliche Konsequenzen. Als Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist Michael Staudenmayer idealer Ansprechpartner für Fragen rund um Kapitalanlagen und Steuerrecht. „Die Themen lassen sich kaum voneinander trennen, und müssen daher auch in rechtlicher Hinsicht im Zusammenspiel betrachtet werden“, sagt Rechtsanwalt Staudenmayer. Oftmals können steuerliche Rechtspositionen der Finanzverwaltung durch Klagen zum Finanzgericht verbessert werden. Dies ist bspw. bei der Anerkennung entstandener Verluste mit Kapitalanlagen in den letzten Jahren gelungen.

Einen weiteren Schwerpunkt hat Rechtsanwalt Staudenmayer bei der steuerrechtlichen Beratung zu Fragen mit Berührung zum Erbrecht gesetzt. Gerade bei lebzeitigen Schenkungen und beim Erwerb von Todes wegen sollten die möglichen steuerlichen Folgen im Auge behalten werden. Durch die geschickte Gestaltung von Testament, Erbvertrag oder Schenkungen zu Lebzeiten können Freibeträge und Gestaltungsspielräume optimal genutzt werden. Für Erben sind schon die einen oder anderen im Nachlass (oft überraschend) vorgefundenen Finanzanlagen unverständlich, sodass auch hier Herr RA Michael Staudenmayer, der in seltener Kombination gleichzeitig auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit langjähriger breiter Erfahrung ist, weiterhelfen kann.

Selbstverständlich steht Rechtsanwalt Staudenmayer auch für weitere steuerliche Themen von der Unternehmensgründung, über die (laufenden und jährlichen) Steuererklärungen bis zur Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung, z.B. wegen nicht deklarierter ausländischer Kapitalerträge, als kompetenter Ansprechpartner für Sie bereit. Gerne unterstützt er als Fachanwalt für Steuerrecht auch kleinere Firmen z.B. bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder der Jahresdeklaration.

BFH: Steuerlicher Abzug von Sonderausgaben bei Einkünften aus EU-Ausland

Bei Einkünften aus dem EU-Ausland ist der steuerliche Abzug von Beiträgen zur Altersvorsorge oder zur Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland zulässig, wenn der beteiligte EU-Staat den Steuerabzug nicht gewährt hat. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und die Position der Steuerpflichtigen damit gestärkt (BFH, Urteil vom 27.10.2021 – X R 11/10).

FG Baden-Württemberg: Keine Einkommensteuer für Nutzungsentschädigung nach Darlehenswiderruf

Für die von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung nach Widerruf bzw. gerichtlichem Vergleich über den Widerruf eines Darlehensvertrags kann das Finanzamt keine Einkommensteuer verlangen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg am 16.12.2021 entschieden (Az.: 12 K 1404/20).

„Der Nutzungsersatz zählt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt nicht der Einkommensteuer“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, der das Urteil erstritten hat.

 

Nutzungsersatzzahlungen aus widerrufenem Darlehensvertrag unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.12.2020 - 8 K 1516/18 sind Nutzungsersatzzahlungen aus einem widerrufenen Darlehensvertrag keine Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.

Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Verbraucher den Darlehensvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen, weil die Widerrufsfrist dann nie in Lauf gesetzt wurde. Von diesem sog. Widerrufsjoker machte der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall Gebrauch.

Finanzamt verbösert Steuerbescheide von Steuerberatern

Finanzämter haben 2018 wegen einer fehlerhaften zu hohen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwand nachträglich die Besteuerungsgrundlagen gegenüber den bislang ergangenen Steuerbescheiden aus 2018 nach § 173 I 1 AO geändert. FAStR Staudenmayer liegt ein Fall vor, bei dem der Steuerbescheid eines angestellten Steuerberaters bereits bestandskräftig geworden war, und durch das Finanzamt zum Nachteil des Mandanten geändert wurde.

Beteiligung als Mitunternehmer an einem geschlossenen Fonds bzw. AIF: Für Entschädigung wegen fehlerhafter Anlageberatung wird keine Kapitalertragssteuer fällig

Die Liste fehlgeschlagener Kapitalanlagen ist lang. Mit Beteiligungen an Schiffsfonds, Immobilienfonds, Flugzeugfonds und ähnlichen Geldanlagen haben Anleger in der Vergangenheit viel Geld verloren. Ausschlaggegend für die Beteiligung an einer Geldanlage ist das Anlageberatungsgespräch, in dem dem Interessenten auf dem Hintergrund seiner Vorkenntnisse und mit dessen Anlagezielen vor Augen die angepriesene Vermögensanlage genau erklärt werden muss.

Entdeckung der Steuerhinterziehung durch AIA – Rechtzeitige Selbstanzeige

Mit dem automatischen Austausch von Finanzdaten (AIA) haben die Finanzbehörden ein scharfes Schwert zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung in die Hand bekommen.

„Durch den automatischen Informationsaustausch ist es kaum noch möglich, unversteuerte Einkünfte aus Auslandskonten vor dem Fiskus zu verbergen. Noch besteht aber die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten, und so einer Verurteilung zu entgehen oder das Strafmaß zu reduzieren“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Steuerrecht aus Stuttgart.

Turnusmäßige Abstimmung Ihrer erbrechtlichen Verfügungen mit dem Steuerrecht

Experten empfehlen, ab dem 60. Lebensjahr erbrechtliche Verfügungen zu treffen, bzw. bereits bestehende erbrechtliche Verfügungen auf ihre Aktualität zu überprüfen.

Vor dem Hintergrund, dass für Immobilien und Betriebsvermögen immer noch Bewertungsvorteile und andere Vergünstigungen bestehen, bietet sich folgende Vorgehensweise an:

1. Steuerrelevante Wertansätze überprüfen und reduzieren, damit möglichst keine Steuerplicht entsteht

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird ab 2015 schwieriger und teurer

Einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann durch eine Selbstanzeige entgangen werden. Ein Freibrief ist die Selbstanzeige allerdings nicht. Ist die Selbstanzeige fehlerhaft, droht eine hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Nun werden die Regeln zur Selbstanzeige voraussichtlich zum 1. Januar 2015 noch einmal deutlich verschärft. „Sie wird schwieriger und es wird teurer“, sagt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Steuerrecht aus Stuttgart.

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