Vergleich im VW-Musterverfahren – Verbraucher werden jetzt angeschrieben

Nachdem sich Volkswagen und der Bundesverband der Verbraucherzentralen im VW-Musterverfahren auf einen Vergleich geeinigt haben, werden die betroffenen Verbraucher ab dem 19. März angeschrieben.

Dem Musterverfahren gegen VW hatten sich rund 450.000 Kläger angeschlossen, aber nur etwa 260.000 von ihren erhalten ein Vergleichsangebot. Die anderen sind durch die engen Vorgaben der Musterklage gefallen und werden nicht berücksichtigt, etwa weil sie zum Zeitpunkt des Autokaufs ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten oder sie das Fahrzeug nach dem 31.12.2015 gekauft haben. „Das bedeutet nicht automatisch, dass sie keine Schadensersatzansprüche haben. Sie haben nun die Möglichkeit, ihre Ansprüche bis zum 20. Oktober 2020 geltend zu machen“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer.

Für die Verbraucher, die ein Vergleichsangebot erhalten, richtet VW ein Online-Portal ein. Die Zugangsdaten werden in dem Schreiben mitgeteilt. Verbraucher können dann bis zum 20. April 2020 entscheiden, ob sie den Vergleich annehmen möchten. Lehnen sie ihn ab, haben sie die Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche bis zum 20. Oktober 2020 individuell einzuklagen.

Vielen Verbrauchern wird sich die Frage stellen, ob der Vergleich ein akzeptables Angebot ist. „Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Für eine ganze Reihe von Verbrauchern wird das Angebot voraussichtlich unbefriedigend sein. Für sie kann es finanziell deutlich interessanter sein, ihre Ansprüche in einer Einzelklage durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Wenn die geschädigten VW-Kunden Ende der Woche ihr Vergleichsangebot erhalten, haben sie bis zum 20. April  Zeit es anzunehmen. Diese Frist soll auch nicht verlängert werden. „VW hat im Hinblick auf die BGH-Verhandlung am 5. Mai im Abgasskandal die Notbremse gezogen, und will den Vergleich bis dahin unbedingt vom Tisch haben. Der BGH wird dann voraussichtlich auch die Frage entscheiden, ob der Kunde sich auf seinen Schadensersatzanspruch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Entscheidet der BGH in diesem Punkt verbraucherfreundlich, würde es deutlich teurer für VW werden, und der Vergleich hätte sich nicht gelohnt“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Um Verbraucher bei der Entscheidung, ob sie den Vergleich annehmen möchten oder nicht, zu unterstützen, hat Rechtsanwalt Staudenmayer unter 0800 000 19 63 eine Beratungs-Hotline eingerichtet. Unter dieser Nummer ist er montags bis freitags von 10 bis 13 Uhr erreichbar.

 

 

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