Beteiligungen an geschlossenen Fonds, Unternehmensanleihen, stillen Beteiligungen o.ä. Kapitalanlagen enden für die Anleger oft nicht wunschgemäß. Die prospektierten Erwartungen hinsichtlich regelmäßiger Ausschüttungen werden nicht erfüllt und es treten Verluste bis hin zum Totalverlust ein. In vielen Fällen können die Anleger aber auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
„Häufig gibt es zwei Ansatzpunkte, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen: die fehlerhafte Anlageberatung und die Prospekthaftung“, sagt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.
Dabei kommt dem Emissionsprospekt eine große Bedeutung zu. Er muss alle nötigen Informationen über die Kapitalanlage für den Anleger enthalten, so dass er sich ein genaues Bild über die Funktionsweise, die Chancen und die Risiken machen kann, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. „Sind die Prospektangaben unvollständig, fehlerhaft oder auch nur irreführend können Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen geltend gemacht werden. Darüber hinaus können sich die Ansprüche auch gegen den Anlageberater richten, wenn er im Beratungsgespräch nicht auf für ihn erkennbare Prospektfehler hinweist“, erklärt Fachanwalt Staudenmayer.
Ein interessantes Urteil zur Prospekthaftung hat das OLG Karlsruhe am 30.01.2014 gefällt. In dem Fall hatten Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geklagt. Insbesondere ging es dabei um fehlerhafte Angaben zur mangelnden Fungibilität der Fondsanteile, also um die Möglichkeit, die Anteile wieder zu veräußern. Laut Urteil des OLG Karlsruhe muss der Prospekt die mangelnde Fungibilität des Fonds so erläutern, dass es für den Anleger auch deutlich wird, dass es praktisch keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit gibt, die Fondsanteile wieder zu verkaufen.
Auch irreführende oder verschleiernde Formulierungen dürfen im Prospekt nicht verwendet werden. „Gemeint sind z.B. Formulierungen, die suggerieren, dass es Möglichkeiten gibt, die Anteile später zu einem angemessenen Preis wieder zu verkaufen“, ergänzt Staudenmayer. So lässt beispielsweise die Formulierung „zur Zeit gibt es keinen öffentlichen Markt“ den Schluss zu, dass es einen „nicht öffentlichen Markt“ gibt. Auch wirkt die Aussage „zur Zeit“ verharmlosend, da diese Angabe die Möglichkeit beinhaltet, dass sich dies bald ändern könnte. Die Frage der Veräußerbarkeit gehört auch zu den wesentlichen Informationen für den Anleger. Im Falle des Erwerbs aufgrund Empfehlung nach Anlageberatung ist es daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Anlageberater ungefragt über die mangelnde Fungibilität aufklären muss: „Er muss deutlich darüber aufklären, dass es praktisch keine Möglichkeit gibt, die Fondsanteile zu angemessenen Konditionen zu verkaufen. Verschweigt er dies, setzt sich der Prospektfehler sozusagen in die Anlageberatung hinein fort“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.
Das OLG Karlsruhe sprach den Anlegern Schadensersatz zu. „Auch wenn es sich in dem Fall um einen geschlossenen Immobilienfonds handelte, lässt sich das Urteil auch auf andere Arten geschlossener Fonds, wie z.B. Schiffsfonds, oder auch auf Unternehmensanleihen anwenden. Bei unvollständigen, falschen oder irreführenden Prospektangaben, die den Anleger wesentlich in seiner Kaufentscheidung beeinflussen, kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden“, so Staudenmayer.