TYPISCHE FEHLERHAFTE WIDERRUFSINFORMATIONEN u.a. Vertragsfehler bei verbundenen Auto-Darlehens- und Kaufverträgen

Nach den Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.09.2021 (EuGH C-33/20, C-155/20 und C-187/20) dürften die meisten der seit 10.06.2010 geschlossenen verbundenen Darlehens- und Kaufverträge zur Fahrzeugfinanzierung noch heute widerruflich sein.
Der EuGH stellte klar, dass die Angaben zum Verzugszins und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Kreditnehmer klar und verständlich sein müssen, damit der Verbraucher weiß, welche Kosten auf ihn zukommen, wenn er mit der Zahlung der Raten hinterherhinkt oder wenn er das Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte.
Liegt -wie bei fast allen Autofinanzierungen- ein sog. verbundener Kreditvertrag vor, muss darauf klar und prägnant hingewiesen werden.
Ferner müssen wesentliche Informationen zu den bestehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gegeben werden.
Die Bank kann auch nicht Verwirkung des Widerrufsrechts oder Rechtsmissbrauch durch den Widerruf geltend machen. Dadurch ist der Widerruf auch noch nach Autoverkauf und auch nach Rückzahlung des Kredits möglich.

Typische fehlerhafte Widerrufsinformationen u.a. Vertragsfehler bei verbundenen Auto-Darlehens- und Kaufverträgen, die die Rückabwicklung ermöglichen:
- Falsche Bezeichnung der Vertragsparteien
- Falsche oder fehlerhafte Angabe der Darlehensart
- Kaskadenbelehrung, die auf weitere Vorschriften verweist, ohne diese zu nennen
- Keine Angabe der Aufsichtsbehörde(n)
- Keine oder unvollständige Angabe des Verzugszinssatzes
- Unvollständige Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
- Fehlende oder unvollständige Angaben zum Darlehensvermittler
- Irreführende Angaben zu Auszahlungsbedingungen
- Informationen zu den bestehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
Schon einer der vorgenannten Fehler ermöglicht dabei den Widerruf.

Der Bundesgerichtshof vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 sieht bei verbundenen Fahrzeug - Darlehens- und Kaufverträgen auch eine Widerruflichkeit, nicht jedoch bei Immobilienfinanzierungen.

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