Turnusmäßige Abstimmung Ihrer erbrechtlichen Verfügungen mit dem Steuerrecht

Experten empfehlen, ab dem 60. Lebensjahr erbrechtliche Verfügungen zu treffen, bzw. bereits bestehende erbrechtliche Verfügungen auf ihre Aktualität zu überprüfen.

Vor dem Hintergrund, dass für Immobilien und Betriebsvermögen immer noch Bewertungsvorteile und andere Vergünstigungen bestehen, bietet sich folgende Vorgehensweise an:

1. Steuerrelevante Wertansätze überprüfen und reduzieren, damit möglichst keine Steuerplicht entsteht

2. Möglichkeiten zur ganz legalen Steuerminderung nutzen, wenn eine Schenkungssteuer- oder Erbschaftssteuerbelastung voraussichtlich unvermeidbar wird

3. Entwicklung der für Sie passenden Strategie mit Ihrem Berater

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Lebzeiten sollten Sie angehen, wenn sich ergeben sollte, dass sich durch Ihr Versterben eine nennenswerte Steuerbelastung für Ihre Erben ergibt.

Mit einer künftigen oder sogar höheren Besteuerung sollte nach den Wertsteigerungen der letzten Jahre bei Mehrfamilienhäusern bzw. mehreren Eigentumswohnungen in den wirtschaftsstarken Ballungsräumen gerechnet werden, insbesondere dort in guten Lagen, bei nur ein bis zwei Erben, und bei mehreren Objekten pro Erbe.

In den vorgenannten Fällen sind bewährte Gestaltungsstrukturen im Einzelfall daraufhin zu prüfen, ob sie auch für Sie persönlich passen.

Folgende Überlegungen sollten Sie vor jeder lebzeitigen Schenkung oder letztwilligen Verfügung anstellen:

1. Sicherung des Versorgungsinteresse des Schenkers
2. Sicherung des Erhalts des verschenkten Vermögens
3. Minimierung der Liquiditätsbelastungen, insbesondere durch Schenkungs-/ Erbschaftssteuer
4. Einbeziehung von Auslandsvermögen (ggf. strafbefreiende Selbstanzeige wenn mit unversteuerten Geldern erworben)
5. Bestimmung einer sachkundigen Person, die im Pflege-/Todesfall Ihre Angelegenheiten regelt

Basis für alle erbrechtlichen Gestaltungen ist
- eine Vorsorgevollmacht,
- Kontovollmacht evtl. für jede Bankverbindung separat bzw. notarielle Generalvollmacht für den Fall der Fälle, und
- eine Patienten- und Betreuungsverfügung.

Diese Dokumente sollten bei einem Unglücks-, Pflege- und Todesfall für den Ehegatten oder eine andere nahestehende Person Ihres Vertrauens leicht auffindbar sein (Notfallordner im Safe).

Ohne solche Vorkehrungen sind die Angehörigen und Erben bis zur Eröffnung eines eventuellen Testaments oder sogar bis zur Umsetzung Ihrer letztwilligen Verfügungen blockiert, bzw. es muss ein gerichtlicher Betreuer beantragt und eingesetzt werden, und dieser muss sich erst einmal in Ihre Angelegenheiten einarbeiten.

Vermeiden Sie diese Situation durch rechtzeitige Errichtung der oben genannten Vorsorgeverfügungen!

Gerne komme ich zur Besprechung der für Sie relevanten Fragen auch zu Ihnen nach Hause.

Michael Staudenmayer
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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