Keine Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz im Abgasskandal

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.05.2020 für Rechtssicherheit gesorgt und entschieden, dass VW grundsätzlich zu Schadensersatz verpflichtet ist (Az.: VI ZR 252/19). Die Entscheidung ist für die geschädigten Verbraucher natürlich erfreulich, und der BGH hat damit die wichtigsten Weichen im Abgasskandal gestellt, die Frage der Verjährung hat er noch nicht beantwortet. VW sähe es natürlich am liebsten, dass die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist nach Bekanntwerden des Abgasskandals 2015 in Lauf gesetzt wurde. Dann wären die Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB bereits Ende 2018 verjährt gewesen. Viele Gerichte sehen das aber anders. Sie gehen davon aus, dass die Verbraucher mit Erhalt des Rückrufschreibens 2016 von VW Kenntnis von ihrem Schadensersatzanspruch erlangt haben. Somit wäre die Verjährung Ende 2019 eingetreten.

Nach einer dritten Auffassung wurde die Verjährungsfrist überhaupt erst mit der o.g. Entscheidung des BGH am 25.05.2020 in Lauf gesetzt, da die Rechtslage vorher überhaupt nicht geklärt war. Denn anfangs haben die Gerichte eine Haftung von VW abgelehnt. VW vertrat ohnehin die Auffassung, dass kein Schaden entstanden sei, und wenn doch, sei er spätestens mit dem Software-Update beseitigt worden. In dieser undurchsichtigen Rechtslage waren bis 2020 Klagen für den Verbraucher gar nicht zumutbar (vgl. z.B. LG Trier - 5 O 417/18, LG Duisburg - 4 O 165/19). „Rechtssicherheit ist letztlich erst mit dem BGH-Urteil vom 25.05.2020 eingetreten. Dementsprechend ist die Verjährungsfrist auch noch nicht abgelaufen“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Rechtsanwalt Michael Staudenmayer macht zudem für seine Mandanten nun neben dem Schadensersatzanspruch wegen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auch den Anspruch gemäß § 852 BGB geltend. Diese Bestimmung besagt, dass derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist. Dieser sog. Restschadensersatzanspruch verjährt erst nach zehn Jahren. So hat bspw. das Amtsgericht Marburg in einem Verfahren zum Abgasskandal mit Beschluss vom 16.06.2020 darauf hingewiesen, dass diese zehnjährige Verjährungsfrist Anwendung findet (Az.: 9 C 891/19).

Auch Verbraucher, die sich an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt haben, und die bislang nichts erreicht haben, sollten sich nicht abschrecken, sondern sich bald anwaltlich beraten lassen.

„Schadensersatzansprüche gegen VW können also weiterhin geltend gemacht werden. Geschädigte Verbraucher sollten damit aber auch nicht mehr lange warten. Denn mit jedem gefahrenen Kilometer zehrt die Nutzungsentschädigung einen Teil des Schadensersatzanspruchs auf“, erklärt Rechtsanwalt Staudenmayer.

 

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