Städte und Gemeinden haben seit Ende 2024 die Grundsteuerbescheide auf der Basis der bereits seit 2022 ergangenen Grundlagenbescheide in der dritten Stufe der Umsetzung der Grundsteuerreform versandt. Trotz dem Versprechen einer Aufkommensneutralität im Allgemeinen ergeben sich im Einzelfall teilweise drastische Erhöhungen. Nach einer Verlautbarung des Finanzministeriums Baden-Württemberg können eine Herabsetzung der Bodenrichtwerte beantragt werden, sowie –unter Verweis auf ein Gutachten– bei nachweislicher Beauftragung eines Gutachters bis zum 30.06.2025 auch ohne vorherigen Einspruch noch Berichtigungsanträge ans Finanzamt gesandt werden.
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde?
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist nur zweckmäßig, falls
- die Immobilie fehlerhaft bezeichnet wurde,
- Angaben aus den vorangegangenen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheiden falsch übernommen wurden,
- oder der Messbetrag mit einem unzutreffenden Hebesatz multipliziert wurde.
Der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid muss innerhalb eines Monats erhoben werden, die festgesetzte Grundsteuer jedoch zunächst einmal bezahlt werden, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Grundsätzliche -hauptsächlich verfassungsrechtliche- Einwendungen gegen den auf den 01.01.2022 festgestellten Grundsteuerwert können in diesem Widerspruchsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid nicht vorgebracht werden. Dies war nur gegen den Grundsteuerwertbescheid oder in Einzelfällen gegen den Grundsteuermessbescheid zulässig.
Einwendungen gegen die Höhe der Grundsteuer?
Ob und welche Einwendungen gegen die Höhe der Grundsteuer in dieser dritten Stufe der Grundsteuerreform im Einzelnen noch möglich sind, wird aber die Rechtsprechung weisen müssen. Die Landesgrundsteuergesetze haben keine Hebesatz-Höchstgrenze. Zu einer Unangemessenheit bzw. Unzumutbarkeit könnte man nur gelangen, wenn die Gemeinde über genügend Rücklagen verfügt, und die Mehreinnahmen infolge der Grundsteuererhöhung nur einer Kapitalbildung bei der Gemeinde dienen würden. Nach einer summarischen Prüfung hat beispielsweise das OVG Nordrhein-Westfalen im Oktober 2024 hierzu entschieden, dass die Anhebung des dort streitgegenständlichen Hebesatzes von 690% auf 1.100% (!) noch angemessen sei. Eine Steuer sei nicht bereits dann verfassungswidrig, wenn sie nur einzelne Steuerpflichtige unzumutbar belaste.
Anwendbare Verfahrensvorschriften
Zu beachten ist, dass für den Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamts die Abgabenordnung gilt, während für den Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bzw. die VwGO anzuwenden sind, was beispielsweise bei der Berechnung von Verfahrensfristen zu beachten ist.
Schon deshalb empfiehlt sich eine anwaltliche Unterstützung.
Antrag auf Herabsetzung des Bodenrichtwerts und Gutachtenerfordernis
Nach Angaben des Finanzministeriums Baden-Württemberg kann auch noch im Jahr 2025 ein Antrag auf Herabsetzung des Bodenrichtwerts gestellt werden.
Falls dies noch nicht im Zusammenhang oder im Nachgang mit dem Einspruch gegen die Grundlagenbescheide erfolgt ist, ist es zweckmäßig, auf diese zu verweisen, bzw., wenn zusätzlich ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erhoben wird, beide Behörde jeweils darauf zu verweisen.
Falls man bislang untätig geblieben ist, und nun mit einer überraschend hohen Anhebung der Grundsteuer konfrontiert ist, besteht nach einer Verlautbarung der Finanzbehörden in Baden-Württemberg die Möglichkeit, unter Beauftragung eines Gutachtens bis spätestens 30.06.2025 sich auf einen geringeren Bodenrichtwert und die ggf. aus dem Gutachten sich sonst ergebenden Besonderheiten des jeweiligen Grundstücks zu stützen, und eine rückwirkende Berücksichtigung der Minder-Grundsteuer per 01.01.2025 zu beantragen.
Infolge der bereits jetzt starken Überlastung von Gutachtern empfiehlt es sich hier, zeitnah und spätestens zum 30.05.2025 tätig zu werden.
Rechtsanwalt Michael Staudenmayer
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Diese Information gibt den Stand zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wieder.
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