Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für Schweizer Immobilie

Das Finanzgericht Köln hat dem EuGH mit Beschluss vom 20.02.2025 – 7 K 1204/22 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für den in der Schweiz gelegenen Haushalt gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt.

 

Bei den Klägern handelt es sich um ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, das in der Schweiz wohnt. Sie beauftragten für ihr gemeinsames Haus in der Schweiz verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten.

Da der Ehemann in Deutschland arbeitete und auch einen deutschen Wohnsitz hatte, beantragt sie diesbezüglich eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer.

Das Finanzamt lehnte die Ermäßigung unter Hinweis auf § 35 a Abs. 4 S. 1 EStG mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien.  

 

Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen?

Die Kläger argumentierten, dass die Auffassung des Finanzamts gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz verstoße.

Der 7. Senats des FG Köln legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor (Az. EuGH RS C-223/25).

Die Auffassung des Finanzamts sei nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Steuerermäßigungen dürften nicht nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden. Aus Art. 9 Abs. 2 Anh. I zum FZA ergebe sich das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen. Zudem sei eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber inländischen Steuerpflichtig nicht gerechtfertigt.

 

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Rechtsanwalt Michael Staudenmayer

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