OLG Stuttgart erklärt Klausel zur Kündigung von Bausparverträgen für unzulässig

Der Streit um die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen geht weiter. Mit Urteil vom 2. August 2018 hat das Oberlandesgericht Stuttgart den Bausparern den Rücken gestärkt. Eine Klausel, die den Bausparkassen ein generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Beginn des Bausparvertrags einräumt, ist unzulässig, entschied das OLG Stuttgart (Az.: 2 U 188/17).

In dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ging es um Bausparverträge der LBS Südwest. Diese hat in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen eine Klausel verankert, die sie berechtigt, den Bausparvertrag vor Auszahlung des Darlehens zu kündigen, wenn der Vertragsabschluss mindestens 15 Jahre zurückliegt und sie dem Bausparer ihre Absicht mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung mitteilt. Gegen die Verwendung dieser Klausel klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, da der Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt werde.

Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben, das OLG Stuttgart wies nun die Berufung der LBS Südwest zurück und gab der Verbraucherzentrale Recht. Der Verbraucher werde durch die Klausel unangemessen benachteiligt. Da diese Regelung nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife anknüpfte, sondern an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses werde die Überlegungsfrist des Bausparers bei langfristigen Bausparverträgen unangemessen verkürzt und der Bausparer benachteiligt, so das OLG Stuttgart.

Die LBS Südwest ist nicht die einzige Bausparkasse, die derartige Kündigungsklauseln verwendet. Das OLG Karlsruhe hatte in einem ähnlich gelagerten Verfahren der Bausparkasse Badenia die Verwendung einer ähnlichen Klausel untersagt (Az.: 17 U 131/17). Gegen dieses Urteil hat die Badenia inzwischen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Auch das OLG Stuttgart hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.

Die Kündigungswelle bei Bausparverträgen ist nicht neu. Die Bausparkassen versuchen vergleichsweise gut verzinste Altverträge loszuwerden. Der BGH hat 2017 entschieden, dass die Kündigung zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife zulässig ist. Da Bausparverträge durchschnittlich nach sieben bis zehn Jahren die Zuteilungsreife erreichen, ist eine Kündigung in der Regel also 17 bis 20 Jahre nach Vertragsabschluss möglich. „Vielen Bausparkassen geht das offenbar nicht schnell genug und sie suchen nach weiteren Möglichkeiten, die Bausparer aus den Verträgen zu drängen. Die Begründung für die Kündigung hat mit der BGH-Entscheidung oft nicht das geringste zu tun. Daher haben die Verbraucher in vielen Fällen gute Möglichkeiten, sich gegen die Kündigung zu wehren“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

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