Abgasskandal – auch neue Vergleichsangebote von VW unzureichend

Das Musterverfahren im Abgasskandal zu Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 gegen VW ist abgeschlossen, nachdem sich Volkswagen und Verbraucherzentrale auf einen Vergleich geeinigt haben. Für die geschädigten Verbraucher, die sich nicht an dem Musterverfahren beteiligt haben, sondern selbst vor Gericht gezogen sind, hat VW weitere Vergleichsangebote angekündigt. Erste Angebote wurden den noch immer rund 50.000 Einzelklägern auch schon unterbreitet.

Rechtsanwalt Michael Staudenmayer warnt davor, diese vorschnell ohne Rücksprache mit dem Anwalt anzunehmen. „In den mir vorliegenden Angeboten werden nicht nachvollziehbar niedrige Beträge angeboten. Wer seine Klage durchzieht, bzw. eine solche vor Ablauf der Verjährung anhängig macht, kann in der Regel mit einer deutlich höheren Entschädigung rechnen. VW ist bei Fahrzeugen mit dem EA-189-Motor grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Daher sollten zumindestens Kläger, die das Fahrzeug vor Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 gekauft haben, keinen Rückzieher machen, und die aktuell versandten Angebote weit unter Wert nicht annehmen“, so Rechtsanwalt Staudenmayer, der zahlreiche Geschädigte im Abgasskandal vertreten hat.

Die Angebote, die VW nun unterbreitet, sind anders als die Vergleichsangebote nach dem Musterverfahren. Es gibt keine pauschalen Entschädigungssummen, vielmehr hänge das Angebot vom Einzelfall, z.B. vom Alter und Laufleistung des Fahrzeugs ab, ohne dass etwas vorgerechnet wird. Wer auf dieses VW-Angebot eingeht, muss seine Klage zurückziehen, und erhält seine Verfahrenskosten nur zu einem geringen Teil erstattet. Dafür bleibt er auf seinem alten Diesel sitzen. „Auch angesichts des Wertverlusts bei solchen Dieselfahrzeugen und der Fahrverbote, wie z.B. hier in Stuttgart, ist das nicht verlockend. Wer weiter klagt, hat in der Regel Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags, d.h. gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangt werden“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Die Rechtslage ist nach dem BGH-Urteil gegen VW vom 25.05.2020 klar. Der BGH hat entschieden, dass VW die Käufer durch die Abgasmanipulationen die Käufer von Fahrzeugen mit dem EA-189-Motor vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und VW zum Schadensersatz verpflichtet ist (BGH VI ZR 252/19).

„Die Verbraucher befinden sich daher in einer guten Verhandlungsposition und sollten sich nicht auf das erstbeste Angebot einlassen. Selbst, wenn dieses „nicht verhandelbar“ ist. VW ist schadenersatzpflichtig, und will das Thema zwar vom Tisch haben, taktiert aber selbst jetzt noch. Daher sollten die Angebote genau geprüft werden, und in der Regel der Schadensersatz gerichtlich durchgesetzt werden. Das gilt natürlich auch für die Verbraucher, die zwar am Musterverfahren teilgenommen, das dortige Vergleichsangebot dann aber nicht angenommen und stattdessen eigenständig geklagt haben. Möglicherweise kippt zudem der EUGH sogar noch die derzeit praktizierte Anrechnung der Nutzungsentschädigung für die selbst gefahrenen Kilometer“, erklärt Rechtsanwalt Staudenmayer, der hierzu Montag - Freitag 10 bis 13 Uhr eine Servicenummer unter   0711 / 7826933-0 geschaltet hat.

 

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