BGH: VW haftet im Abgasskandal auch bei Kauf eines Skoda mit EA 189-Motor

VW haftet im Dieselskandal auch bei Fahrzeugen der Konzerntöchter Skoda, Seat und Audi mit dem Motor EA 189, bei dem die Abgaswerte durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung manipuliert worden waren. Das hat der Bundesgerichthof mit einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht. Als Hersteller des Motors müsse VW im Rahmen der sekundären Darlegungslast ausführen, wer die Entscheidung zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat, und ob der Vorstand davon Kenntnis hatte (BGH, Urteil vom 27.07.2021 – VI ZR 151/20).

Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 25.05.2020 entschieden, dass VW sich im Abgasskandal durch die Abgasmanipulationen grundsätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadenersatzpflichtig gemacht hat (Az.: VI ZR 252/19). Der von VW hergestellte Motor des Typs EA 189, bei dem eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde, kommt nicht nur in VW-Modellen, sondern auch in Fahrzeugen der Konzerntöchter Audi, Skoda und Seat zum Einsatz.

So auch im Skoda Superb 2.0 TDI des Klägers in dem Verfahren vor dem BGH. Nachdem der Abgasskandal im Herbst 2015 aufgeflogen war, folgten auch für den Skoda des Klägers Rückruf und Software-Update. Der Kläger ließ das Update aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche gegen VW wegen der Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung geltend.

Die Klage hatte vor dem BGH Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

Das Verhalten der handelnden Personen bei VW sei als sittenwidrig zu qualifizieren. Das habe der BGH u.a. bereits mit Urteil vom 25. Mai 2020 klargemacht (Az. VI ZR 252/19). Dass es sich in hier um ein Fahrzeug der VW-Tochter Skoda handelt, ändere an der Sittenwidrigkeit nichts, machten die Karlsruher Richter klar. Zwar habe VW das Fahrzeug nicht in den Verkehr gebracht, dafür aber den Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung hergestellt und an die Konzerntochter Skoda verkauft. Dabei war klar, dass Skoda den Motor in seine Fahrzeuge einbaut und diese an arglose Käufer veräußert. Dieses Verhalten stehe wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Personen gleich, die ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gekauft haben, machte der BGH deutlich.

Für die Annahme der Sittenwidrigkeit sei es auch nicht notwendig, dass der Entzug der Betriebserlaubnis unmittelbar bevorgestanden habe.

Der Kläger müsse auch nicht darlegen können, welche verfassungsmäßig berufenen Vertreter oder Vorstandsmitglieder bei VW konkret Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung hatten. Vielmehr trifft VW hier die sekundäre Darlegungslast. VW hätte darlegen müssen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat, und wer im Vorstand davon wusste, führte der BGH weiter aus. Dieser Darlegungslast habe VW mit pauschalen Behauptungen nicht genügt, und konnte so nicht widerlegen, dass Vorstandsmitglieder Kenntnis von den Abgasmanipulationen hatten.

Für den Schadenersatzanspruch des Klägers komme es nicht darauf an, ob sein Fahrzeug durch die unzulässige Abschalteinrichtung wertlos geworden ist. Vielmehr sei der Kläger mit dem Kaufvertrag über ein Fahrzeug mit der „Schummelsoftware“ eine ungewollte Verpflichtung eingegangen, und sei allein dadurch schon geschädigt worden. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB, entschied der BGH.

„Der BGH hat nun explizit entschieden, dass VW als Motorenherstellerin auch für die unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen seiner anderen Konzernmarken in der Haftung steht. Hier ging es zwar noch um den Motor EA 189, doch auch beim Nachfolgemotor EA 288 verurteilen immer mehr Gerichte VW zu Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Wie das Vorgängermodell wird auch der Motor EA 288 bei Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda eingesetzt“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer.

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