Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehen zurückholen – Verjährung beachten

Verbraucher, die ein nach dem 20. März 2016 abgeschlossenes Immobiliendarlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst haben, können in vielen Fällen die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückfordern. Grund ist, dass die Bank die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung häufig nicht hinreichend verständlich für den Darlehensnehmer dargestellt hat.

Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens sind Banken grundsätzlich berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen zu verlangen. Seit dem 21. März 2016 sind sie allerdings gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu machen. „Dabei sind Banken allerdings häufig Fehler unterlaufen, die dazu führen, dass sie nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keinen Anspruch auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung haben“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es verschiedene Möglichkeiten, u.a. die häufig angewendete Aktiv-Passiv-Methode. Dabei berechnet die Bank, in welcher Höhe ihr Zinsen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist bzw. bis zu ersten Sonderkündigungsmöglichkeit zustehen. Dann wird berechnet, wie sich eine hypothetische Wiederanlage dieses Betrages in sichere Geldanlagen auswirkt. „Das kann angesichts aktueller Negativzinsen für den Darlehensnehmer sogar dazu führen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung höher ausfällt als die Zinsen, die er noch hätte zahlen müssen“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Allerdings haben die Banken dabei oftmals unzureichende Informationen gemacht, so dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Das wird auch in einem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2020 deutlich (Az.: C 4 O 155/20). Hier stellte das Gericht fest, dass die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in dem Darlehensvertrag nicht ausreichend waren.

So habe die Bank nicht darauf hingewiesen, dass sie nur für die Zeit bis zur erstmöglichen Kündigung durch den Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung und nicht für die gesamte Vertragslaufzeit verlangen darf. Zudem habe sie nicht darüber informiert, dass Sondertilgungen mindernd zu berücksichtigen seien.

Das LG Konstanz entschied zu dem in der Volks- und Raiffeisenbank-Gruppe über längere Zeit gebräuchlichen Darlehensvertrag, dass die gemachten Angaben nicht ausreichend seien. Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung müssten so klar und verständlich sein, dass der Darlehensnehmer seine finanzielle Belastung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens abschätzen kann. Dies sei hier nicht der Fall. Die Bank habe daher keinen Anspruch auf die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gehabt, so das LG Konstanz.

In einem anderen Fall hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die Angaben der Commerzbank zur Berechnungsmethode unzureichend sind, und sie deshalb keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat (Urteil vom 01.07.2021 – 17 U 810/19).

„Die Urteile zeigen, dass gute Chancen bestehen, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen, bzw. erst gar nicht zu zahlen. Allerdings muss die Verjährung des Anspruchs beachtet werden“, so Rechtsanwalt Staudenmayer. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Wer 2018 zu Unrecht eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, muss seinen Anspruch auf Rückzahlung bis Ende 2021 geltend machen.

Mehr Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/bankrecht

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