BGH-Urteile vom 13.05.2014: Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig

Bearbeitungsgebühren sind unzulässig und können mindestens seit 2011 zurückgefordert werden. Wurden weitere Gebühren belastet (z.B. Schätzgebühren bei Baufinanzierungen), oder wurden Zinssenkungen bei variablen Darlehen nicht weitergegeben, lohnt sich ein Darlehenscheck und eine Kontenneuberechnung

Nach zwei Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshof ist die Vereinbarung von Kreditbearbeitungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, da die Bearbeitung von Kreditanträgen im eigenen Interesse der Bank erfolgt, und für den Kunden keine besondere Leistung erbracht wird.

Voraussichtlich noch im laufenden Jahr wird der BGH außerdem zu der weiter umstrittenen Frage der Verjährung urteilen. Möglicherweise können unberechtigte Gebühren bis zur Obergrenze der zivilrechtlichen Verjährung in solchen Fällen, d.h., bis zu 10 Jahren nach der entsprechenden Vereinbarung zurückgefordert werden. Bei dieser Verjährungsregelung wäre dann die taggenaue Berechnung zu beachten. Zumindest diejenigen Bankkunden, die seit 2011 für Verbraucherdarlehen noch Bearbeitungsgebühren o.ä. bezeichnete Gebühren bezahlt haben, können diese ggf. noch heute geltend machen.

Bei dieser Gelegenheit sollte auch geprüft werden, ob weitere unberechtigte Gebühren belastet worden sind, wie z.B. Schätzgebühren bei Baufinanzierungen. Teilweise kommen so Gebühren von insgesamt bis zu 3 % zusammen. Bei variabel verzinsten Darlehen senken Banken die Darlehenszinsen häufig immer noch zu spät nach der Senkung der Referenzzinsen. Sollte es sich um größere Rückerstattungsbeträge handeln, würde sich auch eine komplette Kontenneuberechnung lohnen, da meist solche Gebühren anfänglich in voller Höhe dem Konto belastet worden sind, sodass in der Folge hierauf auch unberechtigte Zinsen bezahlt worden sind.

Schließlich sollte man fachanwaltlich prüfen lassen, ob nicht unwirksame Widerrufsbelehrungen zum Darlehensvertrag verwendet worden sind, sodass noch heute widerrufen werden kann, und damit im Ergebnis meist eine zinsgünstige Umschuldung (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) möglich ist. In Einzelfällen können auch Darlehensverträge, die zwischen 2002 und 2016 geschlossen wurden, noch widerrufen werden.

Für einen solchen umfassenden Check Ihres Darlehensvertrags empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu konsultieren. Gerne stehen wir für eine kostengünstige erste Überprüfung auch Ihres Darlehensvertrages bereit. Vorgerichtlich wird entgegenkommend ein pauschales Entgelt berechnet. Da viele Banken auch weiterhin nicht auf Rückforderungsverlangen reagieren werden stehen wir weiterhin gerne auch zur Aufnahme der Rechtsverfolgung bereit.

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