Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen und Selbstständige in der Corona-Krise

Die Corona-Krise wird für viele Betriebe und Selbstständige zu einer extremen Belastung. Neben verschiedenen Hilfspaketen zu Darlehen oder Kurzarbeit hat die Bundesregierung auch steuerliche Erleichterungen vorgesehen, damit die Unternehmen, Solo-Selbstständige oder Freiberufler durch die Krise kommen.

„Durch die Möglichkeit, Steuern zinslos zu stunden, bleibt die Liquidität im Unternehmen erhalten. Mindestens genauso wichtig wie die Möglichkeit der Steuerstundung ist aber auch die der Reduzierung der Vorauszahlungen. Zudem werden Vollstreckungsmaßnahmen vorerst ausgesetzt“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Steuerrecht aus Stuttgart.

Die Corona-Krise sorgt in vielen Betrieben für Flaute. Die Auftragsbücher leeren sich zunehmend. Fällige Steuerzahlungen stellen in einer solchen Situation eine weitere finanzielle Belastung dar. Unternehmen und Selbstständigen soll in dieser Situation geholfen werden. Sie können einen Antrag auf zinslose Stundung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Voraussetzung ist, dass sie die fälligen Steuerzahlungen als Folge der Corona-Krise nicht leisten können. Die Unternehmen müssen dabei zwar darlegen, dass sie wirtschaftlich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, die Höhe des entstandenen Schadens müssen sie dabei aber nicht im Einzelnen darstellen. Die Finanzämter sind angehalten, bei der Bewilligung der Stundung keine hohen Hürden aufzubauen, um die Liquidität in den Betrieben zu erhalten. So sollten sich die Steuerzahlungen unbürokratisch auf einen späteren Zeitpunkt verschieben lassen.

Für Betriebe, die in den vergangenen Jahren volle Auftragsbücher hatten, stellt sich noch ein anderes Problem. Aufgrund der guten Auftragslage in der Vergangenheit, belasten sie nun die entsprechend dieser berechneten Steuervorauszahlungen – auch wenn die Aufträge inzwischen dramatisch eingebrochen sind. „Viele Unternehmen und Selbstständige werden aufgrund der Corona-Krise in diesem Jahr deutlich geringere Einnahmen haben als in der Vergangenheit. Daher besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen herabzusetzen und an die aktuelle Lage anzupassen“, erklärt Rechtsanwalt Staudenmayer. Um die Höhe der Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer anzupassen, kann ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

Ebenso besteht auch die Möglichkeit, den Messbetrag für die Gewerbesteuer-Vorauszahlung herabsetzen zu lassen.

Vollstreckungsmaßnahmen für überfällige Steuerschulden bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sollen bis Ende 2020 ausgesetzt und Säumniszuschläge sollen erlassen werden.

„Welche steuerlichen Maßnahmen sinnvoll für einen Betrieb sind, um durch die Corona-Krise zu kommen, ist eine Frage des Einzelfalls. Ebenso kann geprüft werden, ob es noch weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten gibt“, sagt Fachanwalt Staudenmayer.

 

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