Steuertipps

Bei Immobilienanlagen und Geldanlagen sind nicht nur Aspekte wie Renditeerwartung oder Risiko zu beachten, sondern auch etwaige steuerliche Konsequenzen. Als Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist Michael Staudenmayer idealer Ansprechpartner für Fragen rund um die steuerliche Beurteilung von Kapitalanlagen. „Die Themen Anlagen und Besteuerung lassen sich kaum voneinander trennen, und müssen daher auch in ihrem rechtlichen Zusammenspiel betrachtet werden“, sagt Rechtsanwalt Staudenmayer. 

Oftmals können steuerliche Rechtspositionen gegenüber dem Finanzamt durch Klagen zum Finanzgericht verbessert werden. Dies ist bspw. bei der Anerkennung entstandener Verluste mit Kapitalanlagen oder der Abwendung einer Veranlagung auf Basis nur beschränkter Steuerpflicht in den letzten Jahren gelungen.

Einen weiteren Schwerpunkt hat Rechtsanwalt Staudenmayer bei der steuerrechtlichen Beratung zu Fragen mit Berührung zum Erbrecht gesetzt. Gerade bei lebzeitigen Schenkungen und beim Erwerb von Todes wegen sollten die möglichen steuerlichen Folgen im Auge behalten werden. Durch die geschickte Gestaltung von Testament, Erbvertrag oder Schenkungen zu Lebzeiten können Freibeträge und Gestaltungsspielräume optimal genutzt werden. 

Für Erben sind schon die einen oder anderen im Nachlass (oft überraschend) vorgefundenen Finanzanlagen unverständlich, sodass auch hier Herr RA Michael Staudenmayer, der in seltener Kombination gleichzeitig auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit langjähriger breiter Erfahrung ist, weiterhelfen kann.

Selbstverständlich steht Rechtsanwalt Staudenmayer auch für weitere steuerliche Themen von der Unternehmensgründung, über die (laufenden und jährlichen) Steuererklärungen bis zur Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung, z.B. wegen nicht deklarierter ausländischer Kapitalerträge, als kompetenter Ansprechpartner für Sie bereit. Gerne unterstützt er als Fachanwalt für Steuerrecht auch kleinere Firmen z.B. bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder den Jahresdeklarationen.

Lebensgefährten werden durch das Grunderwerbsteuergesetz nicht privilegiert wie Eheleute oder Lebenspartner

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit Urteil vom 06.08.2020 – 3 K 86/20 folgenden Fall entschieden. Lebensgefährten hatten 2015 ein Einfamilienhaus zu je hälftigem Miteigentum erworben und den Kaufpreis bankfinanziert. Nach der Trennung 2019 übernahm der ehemalige Lebensgefährte den hälftigen Miteigentumsanteil, die im Grundbuch eingetragenen Belastungen und die schuldrechtlichen Verbindlichkeiten, die noch mit € 270.902,28 valutierten, sowie gegen Zahlung von € 15.000,00 die von der ehemaligen Lebensgefährtin bezahlten übernommenen Wirtschaftsgüter.

Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer

Ermittelt das Finanzamt nach Auffassung der Steuerpflichtigen zu hohe Werte, muss der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt sachverständig widerlegen. Es genügt nicht, einfach darzulegen, dass die Immobilie sich tatsächlich in einem schlechten Zustand befindet. Ohne ein Sachverständigengutachten wird das Finanzamt auch keinerlei Aussetzung der Vollziehung zubilligen. Die Kosten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind vom Steuerpflichtigen zu tragen, was der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß ansieht.

BFH: Steuerlicher Abzug von Sonderausgaben bei Einkünften aus EU-Ausland

Bei Einkünften aus dem EU-Ausland ist der steuerliche Abzug von Beiträgen zur Altersvorsorge oder zur Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland zulässig, wenn der beteiligte EU-Staat den Steuerabzug nicht gewährt hat. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und die Position der Steuerpflichtigen damit gestärkt (BFH, Urteil vom 27.10.2021 – X R 11/10).

FG Baden-Württemberg: Keine Einkommensteuer für Nutzungsentschädigung nach Darlehenswiderruf

Für die von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung nach Widerruf bzw. gerichtlichem Vergleich über den Widerruf eines Darlehensvertrags kann das Finanzamt keine Einkommensteuer verlangen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg am 16.12.2021 entschieden (Az.: 12 K 1404/20).

„Der Nutzungsersatz zählt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt nicht der Einkommensteuer“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, der das Urteil erstritten hat.

 

Nutzungsersatzzahlungen aus widerrufenem Darlehensvertrag unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.12.2020 - 8 K 1516/18 sind Nutzungsersatzzahlungen aus einem widerrufenen Darlehensvertrag keine Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.

Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Verbraucher den Darlehensvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen, weil die Widerrufsfrist dann nie in Lauf gesetzt wurde. Von diesem sog. Widerrufsjoker machte der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall Gebrauch.

Finanzamt verbösert Steuerbescheide von Steuerberatern

Finanzämter haben 2018 wegen einer fehlerhaften zu hohen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwand nachträglich die Besteuerungsgrundlagen gegenüber den bislang ergangenen Steuerbescheiden aus 2018 nach § 173 I 1 AO geändert. FAStR Staudenmayer liegt ein Fall vor, bei dem der Steuerbescheid eines angestellten Steuerberaters bereits bestandskräftig geworden war, und durch das Finanzamt zum Nachteil des Mandanten geändert wurde.

Beteiligung als Mitunternehmer an einem geschlossenen Fonds bzw. AIF: Für Entschädigung wegen fehlerhafter Anlageberatung wird keine Kapitalertragssteuer fällig

Die Liste fehlgeschlagener Kapitalanlagen ist lang. Mit Beteiligungen an Schiffsfonds, Immobilienfonds, Flugzeugfonds und ähnlichen Geldanlagen haben Anleger in der Vergangenheit viel Geld verloren. Ausschlaggegend für die Beteiligung an einer Geldanlage ist das Anlageberatungsgespräch, in dem dem Interessenten auf dem Hintergrund seiner Vorkenntnisse und mit dessen Anlagezielen vor Augen die angepriesene Vermögensanlage genau erklärt werden muss.

Entdeckung der Steuerhinterziehung durch AIA – Rechtzeitige Selbstanzeige

Mit dem automatischen Austausch von Finanzdaten (AIA) haben die Finanzbehörden ein scharfes Schwert zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung in die Hand bekommen.

„Durch den automatischen Informationsaustausch ist es kaum noch möglich, unversteuerte Einkünfte aus Auslandskonten vor dem Fiskus zu verbergen. Noch besteht aber die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten, und so einer Verurteilung zu entgehen oder das Strafmaß zu reduzieren“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Steuerrecht aus Stuttgart.

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