Lebensversicherung: Kürzung der Beteiligung an Bewertungsreserven genau prüfen

Lebensversicherer dürfen die Beteiligung an den Bewertungsreserven kürzen. Das hat der BGH kürzlich bestätigt (Az.: IV ZR 201/17). Allerdings muss er sich dabei an gewisse Spielregeln halten. Wenn er Gewinn an die Muttergesellschaft überweist, kann er nicht gleichzeitig beim Kunden kürzen. Er muss den Versicherungsnehmer entsprechend am einbehaltenen Wertzuwachs beteiligen. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az.: 16 O 157/17).

Für viele Verbraucher ist ihre Lebensversicherung finanziell zunehmend unattraktiver geworden. Das liegt u.a. daran, dass die Versicherer nach dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) von 2014 die Beteiligung an den Bewertungsreserven kürzen dürfen und Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur in der Höhe ausschütten können, wie die Garantiezusagen der restlichen Versicherten eingehalten werden können. „Der BGH hat zwar entschieden, dass diese Neuregelung verfassungskonform ist. Allerdings muss der Versicherer auch nachweisen können, dass dieser Sicherungsbedarf besteht“, erklärt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Zudem hat der Gesetzgeber für solche Fälle auch eine Dividendensperre eingeführt. Die soll dafür sorgen, dass in solchen Fällen nicht nur beim Versicherungsnehmer gekürzt wird, sondern auch keine Dividenden an die Aktionäre ausgezahlt werden. Diese Regelung wird zum Teil mit Hilfe eines sog. Gewinnabführungsvertrag umgangen. Dabei werden Gewinne an den Mutterkonzern abgeführt, der dann Ausschüttungen an die Aktionäre leistet.

Das wiederum sei unzulässig, entschied das Landgericht Stuttgart. Auf diese Weise müssten nur die Versicherungsnehmer für die Garantien aus laufenden Verträgen aufkommen. Wenn Dividenden ausgeschüttet werden, könne der Versicherer die Beteiligung an den Bewertungsreserven nicht mit Hinweis auf bestehenden Sicherungsbedarf kürzen. Der Anteil an den Bewertungsreserven müsse daher neu berechnet werden, so das LG Stuttgart. Der Versicherer musste in dem konkreten Fall fast 7.500 Euro an seinen Kunden nachzahlen.

„Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Es zeigt aber, dass es sich lohnen kann, die Berechnungen des Lebensversicherers genau zu prüfen“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Wer mit der Entwicklung seiner Lebensversicherung grundsätzlich unzufrieden ist, kann auch prüfen, ob der Widerspruch möglich ist. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs erhält der Versicherungsnehmer seine eingezahlten Beiträge fast vollständig zurück. Möglich ist der Widerspruch, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Dadurch wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerspruch ist auch Jahre nach Abschluss der Police noch möglich.

 

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