Reform des Wohnungseigentumsgesetzes

Die Reform des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist am 1.12.2020 in Kraft getreten. Das WEG regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümer von Eigentumswohnungen untereinander und im Verhältnis zum Hausverwalter.
Grundsätzlich können Wohnungseigentümer Baumaßnahmen nun teils mit einfacher Mehrheit und teils sogar alleine verlangen, wenn sie die Kosten dafür tragen. Wird von der Eigentümerversammlung kein entsprechender Beschluss gefasst, muss er im Wege einer Beschlussersetzungsklage geltend gemacht werden. Und Vorsicht: künftig ist jede Eigentümerversammlung beschlussfähig.

Sachkundenachweis und Befugnisse des Verwalters
Jeder Eigentümer hat das Recht, einen zertifizierten Verwalter und damit quasi einen Sachkundenachweis zu verlangen. Schon vor der Reform bestellte Verwalter gelten noch für dreieinhalb Jahre als zertifiziert. Bei kleineren Wohnanlagen mit weniger als neun Eigentumswohnungen müsste ein Drittel der Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen.
Der Verwalter kann ohne Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung auch künftig nur Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung (z.B. Kleinreparaturen) oder großer Eilbedürftigkeit (z.B. Notreparaturen) treffen. Die Wohnungseigentümer werden -wie es bisher schon üblw. geregelt war- selbst festlegen, in welchem Umfang und für welche Maßnahmen die Befugnisse des Verwalters gelten sollen.

Vereinfachung von Modernisierung und Sanierung
In der Eigentümerversammlung reicht künftig die einfache Mehrheit für erforderliche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Auf bestimmte bauliche Veränderungen, wenn die Veränderungen Menschen mit Behinderungen entgegenkommen, der Ausbau der E-Mobilität unterstützt, der Schutz vor Einbrechern verbessert und der Anschluss ans Telekommunikationsnetz verbessert wird, erhalten die Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch.
Auf alle Eigentümer werden die hierfür entstehenden Kosten nur dann umgelegt, wenn die Maßnahmen von der Eigentümerversammlung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurden, und diese nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Alle Eigentümer werden auch dann an den Kosten beteiligt, wenn sich die Kosten für die baulichen Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.

Sondereigentum
Sondereigentum des einzelnen Wohnungseigentümers kann nach der Reform auch außerhalb des Gebäudes liegen. Das heißt, der Wohnungseigentümer kann z.B. Sondereigentum an Pkw-Stellplätzen, Terrassen oder Gartenflächen erwerben.

Verwaltungsbeirat
Auch der Verwaltungsbeirat wird gestärkt. Er unterstützt den Verwalter künftig nicht nur bei seinen Aufgaben, sondern darf ihn künftig auch kontrollieren. Er fungiert als Kontrollorgan der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.

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