Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sind ein privates Veräußerungsgeschäft und unterliegen daher der Einkommensteuer. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden (Urteil vom 25.11.2021 – 14 K 1178/20). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesfinanzhof anhängig (BFH IX R 3/22).
Kryptowährungen wie der Bitcoin haben vor einigen Jahren einen regelrechten Boom erlebt. Wer es geschickt anstellte, konnte bei dem Handel mit Kryptowährungen ordentliche Gewinne erzielen. „Ob und wie diese Gewinne zu besteuern sind, ist rechtlich allerdings umstritten. Rechtssicherheit wird erst eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringen“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Der Kläger in dem Verfahren vor dem FG Köln hatte hohe Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielt. Er tauschte 2017 seine schon zuvor erworbenen Bitcoins in andere Kryptowährungen (Monero und Ethereum) um und am Ende des Jahres weitgehend wieder zurück. Am Ende stand ein Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro.
Diesen Gewinn gab der Kläger als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in seiner Einkommensteuererklärung 2017 an. Das Finanzamt legte dementsprechend die Einkommensteuer für den Gewinn fest. Dagegen wehrte sich der Kläger. Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit. Tauschgeschäfte bei Kryptowährungen liefen anonym ab und würden von den Finanzbehörden in der Regel nicht verfolgt. Das Finanzamt habe nur Kenntnis von den Gewinnen, weil er sie in seiner Einkommensteuererklärung angegeben habe, führte der Kläger aus. Zudem fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines Wirtschaftsguts, es liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Der Veräußerungsgewinn dürfe daher nicht besteuert werden, so der Kläger weiter.
Seine Argumentation verfing beim FG Köln jedoch nicht. Die anonyme Veräußerung von Kryptowährungen begründe kein strukturelles Vollzugsdefizit. Für Besteuerungslücken beim Handel mit Kryptowährungen sei nicht eine bewusste Hinnahme normativer Ineffizienz ursächlich, sondern faktische Schwierigkeiten bei der steuerlichen Kontrolle, insbesondere beim Handel über ausländische Handelsplätze, so das Gericht. Dennoch bestünden gewisse Kontrollmöglichkeiten, so dass der Handel nicht in totaler Anonymität stattfinde und die Finanzbehörden nicht allein auf die Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen angewiesen seien.
Zudem lägen die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft vor, so das Gericht weiter. Es wies die Ausführungen des Klägers zurück, dass es sich bei Kryptowährungen nicht um ein Wirtschaftsgut, sondern im Grunde nur um eine Zahlenfolge ohne inneren Gehalt handele. Kryptowährungen seien „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG. Da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden, verstoße die Qualifikation als Wirtschaftsgut auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, so das FG Köln. Der Kläger habe mit den Kryptowährungen Bitcoin, Monero und Ethereum gehandelt. Diese seien verkehrsfähig, selbstständig bewertbar und mit Fremdwährungen strukturell vergleichbar. Das FG Köln wies die Klage daher ab, ließ die Revision zum BFH aber zu. Ähnlich wie das FG Köln hatte auch das FG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 11.06.2021 - 5 K 1996/19).
„Bei der Besteuerung von Kryptowährungen bestehen weiterhin viele Unklarheiten. Ob die Argumentation des FG Köln vor dem Bundesfinanzhof standhält, ist offen. Bei Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen sollten Betroffene daher rechtlichen Rat einholen“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.