Bei der Besteuerung von Investmentfonds und ETF wird 2024 für viele Anlegerinnen und Anleger die sogenannte Vorabbesteuerung relevant. Auch bei bereits erfolgtem Verkauf kann die Vorabpauschale zu einer Besteuerung von thesaurierenden ETF oder Investmentfonds führen, bei denen die Ausschüttungen automatisch wieder angelegt werden. Dadurch soll die Besteuerung wieder anlegender Fonds vereinfacht werden. Zwar übernehmen Banken und Broker seit der Investmentsteuerreform 2019 das Handling in den meisten Fällen. Um jedoch keine Nachteile zu haben, sollten Anlegende wissen, wie die Besteuerung dieser ETFs und Fonds funktioniert.
Teilfreistellungen
Seit 2018 zahlen Fondsgesellschaften 15% Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien direkt aus den Fondsvermögen, sodass an die Anleger nur der verbleibende Restbetrag verteilt werden kann.
Zum Ausgleich dafür müssen Anleger nicht mehr auf die gesamten Erträge sondern nur noch auf einen Teil Abgeltungssteuer zahlen, sogenannte Teilfreistellung:
- Bei Fonds, die fortlaufend mehr als 50% in Aktien anlegen, bleiben Ausschüttungen an Privatpersonen zu 30% steuerfrei. 70% sind zu versteuern.
- Bei einem Mischfonds mit wenigstens 25% Aktienanteil sind 15% steuerfrei.
- Besitzer von Immobilienfondsanteilen in deutschen Immobilien bekommen eine Freistellung von 60%. Investiert der Fonds vor allem in ausländische Immobilien (zumindestens 51%) sind sogar 80% steuerfrei.
- Alle sonstigen Fonds und ETF mit einem Aktienanteil von weniger als 25% müssen voll versteuert werden. Die Teilfreistellung beträgt hier 0%.
Die Teilfreistellungen gelten für alle Erträge, also für Dividenden und Verkaufsgewinne und für die Steuer auf die Vorabpauschale.
Dagegen lassen sich im Ausland gezahlte Quellensteuern nicht mehr anrechnen.
Vorabpauschale für thesaurierende Fonds
Bei der Vorabpauschale handelt es sich um einen fiktiven Ertrag, den die Depotbank ermittelt und dem Kunden am ersten Werktag des Folgejahres zurechnet. Die Vorabpauschale ist auch die Grundlage dafür, wieviel Steuern für das vergangene Jahr bezahlt werden müssen.
Ist der Fondswert gleichgeblieben oder gar gesunken, werden keine Steuern fällig, und bei geringen Wertsteigerungen ist die zu versteuernde Vorabpauschale auf die Höhe der Wertsteigerung begrenzt.
Der Anleger, der keinen Verkauf getätigt hat, und der auch keinen Zahlungszufluss hat, muss die Vorabsteuer ggf. aus seinem laufenden Einkommen oder aus anderen Ertragsquellen bezahlen, sobald der Freibetrag auf Kapitaleinkünfte / Sparer-Pauschbetrag von € 1.000,00 (€ 2.000,00 bei Verheirateten) ausgeschöpft ist.
Beim späteren Verkauf von ETF-Anteilen verrechnet der Depotanbieter die dann anfallenden Steuern mit den bereits gezahlten Vorabsteuern.
Verkaufsgewinne und Freibeträge
Verkaufsgewinne aus ausschüttenden oder thesaurierenden Fonds sind zusätzlich durch die sogenannte Teilfreistellung begünstigt.
Seit 2018 steht Anlegern, die bereits vor 2009 Anteile erworben hatten, nur mehr ein persönlicher Freibetrag von € 100.000,00 (bei Ehepaaren € 200.000,00) zur Verfügung.
Durch bestimmte Gestaltungen kann der Freibetrag „vermehrt“ werden.
Zu den Besonderheiten bzgl. Freibeträgen und Verlusten sollten Sie sich fachanwaltlich beraten lassen sollten.
Rechtsanwalt Michael Staudenmayer
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