Versicherungsrecht

Lebensversicherung: Kürzung der Beteiligung an Bewertungsreserven genau prüfen

Lebensversicherer dürfen die Beteiligung an den Bewertungsreserven kürzen. Das hat der BGH kürzlich bestätigt (Az.: IV ZR 201/17). Allerdings muss er sich dabei an gewisse Spielregeln halten. Wenn er Gewinn an die Muttergesellschaft überweist, kann er nicht gleichzeitig beim Kunden kürzen. Er muss den Versicherungsnehmer entsprechend am einbehaltenen Wertzuwachs beteiligen. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az.: 16 O 157/17).

Rücktritt von der Lebensversicherung – BGH stärkt Verbraucher

Verbraucher können auch noch Jahre nach Abschluss ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Voraussetzung ist, dass der Versicherer ihn nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Januar 2017 entschieden und damit die Rechte der Verbraucher beim Rücktritt / Widerspruch von der Lebensversicherung erheblich gestärkt (Az.: IV ZR 173/15).

BGH: Lebensversicherer dürfen Bewertungsreserven kürzen – Widerspruch prüfen

Versicherungsunternehmen dürfen die Bewertungsreserven bei Lebensversicherungen kürzen. Diese für Verbraucher unerfreuliche Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 27. Juni 2018 getroffen (Az.: IV ZR 201/17). Die entsprechende im Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) verankerte Regelung sei nicht verfassungswidrig, entschied der BGH.

Widerspruch bei Lebensversicherungen und Rentenlebensversicherungen

Über Jahrzehnte galt die Lebensversicherung als wichtiger Baustein für die private Altersvorsorge. Fast in jedem Haushalt wurde auf eine Lebensversicherung vertraut. Dieses Bild hat sich zuletzt zunehmend gewandelt. Zwar lässt sich immer noch in vielen Haushalten eine Lebensversicherung finden, doch vielfach würden sich die Verbraucher gerne wieder von ihr trennen, weil sie kaum noch Rendite abwirft.

EuGH: Erleichterter Rücktritt von bestimmten Versicherungsverträgen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.12.2013, C-209/12)

Aufgrund der Entscheidung des EUGH vom 19.12.2013 sollte man prüfen lassen, ob ein Rücktritt von Versicherungsverträgen, v.a. Lebensversicherungen, die zwischenzeitlich nicht mehr passen oder unrentabel sind, auch heute noch erfolgen kann, sodass die Prämie nebst Zinsen zurückverlangt werden können

Vertreter und Versicherungsgesellschaft haften selten